Rechtsprechung
BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend eine Änderung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 2 Nr 2 S 2 Alt 1 EGRL 4/2003, § 3 Abs 1 UIG SN vom 14.12.2018
Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig - Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig - Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Anrufung der Fachgerichte zur Durchsetzung eines konkreten Auskunftsbegehrens
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig - Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetzesänderung - und der Grundsatz der Subsidiarität
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208). - BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
Auszug aus BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208). - BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
numerus clausus II
Auszug aus BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208).
- BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
Beitragsfreie Krankenversicherung
Auszug aus BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208). - BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Neuregelung des Urheberrechts …
Auszug aus BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19
Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, Rn. 54). - BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80
Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist
Auszug aus BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208).